Allgemeine Nutzungs- und Geschäftsbedingungen der Umdasch Group Ventures GmbH.

1.Geltung der Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen

1.1. Gegenstand dieser Allgemeinen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen („AGB“) ist die Vermietung der Site Docu and Analytics Plattform entweder durch die Umdasch Group Ventures GmbH („Umdasch Group Ventures“) als Direktlieferant oder durch die Doka GmbH („Doka“) als Wiederverkäufer, beide mit Sitz in A-3300 Amstetten, Josef Umdasch Platz 1. „Lieferant“ im Sinne dieser AGB ist dabei jeweils jene Gesellschaft, mit welcher der Kunde den Vertrag zur Nutzung der Site Docu and Analytics Plattform abschließt. Diese wird dem Kunden gegenüber entsprechend als Rechnungssteller ausgewiesen. Für den Fall, dass Doka als Lieferant agiert, ist Doka berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag durch Umdasch Group Ventures ausüben zu lassen bzw. zu erfüllen. Dies gilt vice versa für den Fall, dass Umdasch Group Ventures als Lieferant agiert.

1.2. Die Site Docu and Analytics Plattform (nachfolgend auch „Applikation“) ist eine auf ein internetfähiges Mobilgerät (Smartphone oder Tablet/Laptop) ladbare Applikation/Weboberfläche samt bereitgestellter Sensorik („Sensoren“ oder „Hardware“), durch welche über eine Visualisierung konkrete Bauprojekte in allen Phasen und Abläufen überwacht, dokumentiert und gesteuert werden können.

1.3. Die Applikation kann über einen Appstore heruntergeladen werden. Nach Vertragsabschluss und Übermittlung der Zugangsdaten per E-Mail an alle berechtigten User (Named User) können sich diese in die Applikation einloggen.

1.4. Die Angebote des Lieferanten sind grundsätzlich freibleibend. Alle Vereinbarungen und Aufträge sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten ausschließlich im beauftragten Umfang. Erklärungen von Mitarbeitern werden für den Lieferanten erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.5. Die AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen dem Kunden und dem Lieferanten betreffend die Vermietung bzw. Nutzung der Applikation, auch wenn bei einem künftigen Vertragsabschluss auf die AGB nicht nochmals Bezug genommen werden sollte.

1.6. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden finden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung keine Anwendung, außer der Lieferant hat sich ihnen ausdrücklich und schriftlich unterworfen.

1.7. Der Lieferant behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Auf die Änderung wird der Kunde durch Zusenden einer E-Mail oder auf andere vereinbarte Weise hingewiesen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht binnen zwei Wochen ab Zugang schriftlich widerspricht und die Applikation nach Ablauf der Widerspruchsfrist weiter nutzt. Der Lieferant wird den Kunden darauf hinweisen, dass die Änderungen mangels rechtzeitigen Widerspruchs bei weiterer Nutzung als genehmigt gelten.

1.8. Soweit in diesen AGB Bestimmungen für den Kunden festgelegt werden, gelten hierbei jeweils auch die diesem zurechenbaren Dritten – insbesondere eigene Dienstnehmer, überlassene Arbeitnehmer, Subunternehmer, Lieferanten, verbundene Unternehmen sowie alle Named User – als umfasst.

2.Leistungsumfang, Mietentgelt

2.1. Art und genauer Umfang der Leistungen werden zwischen den Parteien im Rahmen des Vertragsabschlusses im Detail schriftlich geregelt. Der nachfolgende Leistungsrahmen gilt mangels abweichender Detailregelungen als vereinbart:

2.2. Die Leistung des Lieferanten umfasst die Bereitstellung der erforderlichen Hardware (Sensoren), der erforderlichen Software, die Installation, eine Basis-Schulung und den Support für den Basis-Betrieb. Diese Leistungen werden dem Kunden gegen Entrichtung einer monatlichen Miete zur Verfügung gestellt. Der Kunde erwirbt kein Eigentum an den Leistungsgegenständen, weder an der Hardware noch an der Software.

2.3. Der Kunde entrichtet für die Nutzung der Applikation ein monatliches Mietentgelt dessen Höhe und Konditionen im Rahmen des Vertragsabschlusses schriftlich vereinbart werden. Mangels ausdrücklicher Regelung wird ein angemessenes Entgelt geschuldet. Das Mietentgelt wird für die gesamte Vertragslaufzeit geschuldet.

2.4. Vereinbarte Consulting-Leistungen sind zusätzlich vom Kunden je nach Aufwand (Zeit, Material) gemäß der Preisliste Consulting-Leistungen zu bezahlen. Consulting-Leistungen des Lieferanten umfassen insbesondere die Unterstützung bei der Einspielung von Bauplanänderungen auf die Applikation und sonstige Leistungen des Lieferanten, die über die Installation, die Basis-Schulung und den Support für den Basis-Betrieb hinausgehen.

3.Lieferung und Lieferzeit

3.1. Der Lieferant ist bestrebt, die vereinbarten Termine möglichst genau einzuhalten, genannte Erfüllungstermine sind allerdings grundsätzlich unverbindlich. Die angestrebten Erfüllungstermine können im Übrigen nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde dem Lieferanten alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.

3.2. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Lieferanten nicht zu vertreten und führen keinesfalls zum Verzug des Lieferanten. Daraus entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.

3.3. Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Lieferanten zuzurechnen sind – insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und geänderter Kundenanforderungen – sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zu berücksichtigen.

3.4. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Lieferanten (behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Lieferanten liegen), die der termingerechten Lieferung entgegenstehen, berechtigen den Lieferanten zu einer angemessenen Verschiebung von Erfüllungsterminen.

3.5. Hinsichtlich der einzelnen Leistungskomponenten (etwa Software, Hardware, Schulungen, etc.) ist der Lieferant berechtigt Teilleistungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

4.Bereitstellung der Hardware (Sensoren)

4.1. Nach Vertragsunterfertigung wird dem Kunden die vereinbarte Anzahl an Sensoren an dem im Vertrag vereinbarten Lieferort (Baustelle) zum vereinbarten Lieferzeitpunkt geliefert, sofern nicht ausdrücklich Selbstabholung vereinbart wurde. Neben der vereinbarten Anzahl an Sensoren wird eine vom Umfang der gelieferten Sensoren abhängige Menge an Ersatzsensoren geliefert.

4.2. Die gelieferten Sensoren können auch gebraucht sein.

4.3. Bei Ausfall eines Anteils der Sensorik, der die vereinbarte Nutzung der Applikation unmöglich macht, tauscht der Lieferant die ausgefallenen Sensoren aus. Eine Reduktion des Mietentgelts wegen Ausfalls von Sensoren ist ausgeschlossen.

4.4. Die Monatsmiete ist jeweils zum Monatsersten fällig. Die Monatsmiete für das erste Vertragsmonat ist am Tag der Inbetriebnahme der Applikation fällig. Für den Fall der Nichtbezahlung der ersten Monatsmiete am Tag der Inbetriebnahme, behält sich der Lieferant die Verweigerung der Übergabe vor. Soweit mit dem Kunden Zahlung mit Kreditkarte vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung erst nach erfolgreicher Abbuchung des Kaufpreises beim Kunden.

4.5. Das Mietentgelt berücksichtigt den trotz schonender und sachgerechter Nutzung nicht zu verhindernden Verschleiß der Sensoren; sachgerechte Nutzung erfordert jedenfalls die Einhaltung der Anweisungen des Lieferanten sowie der jeweiligen Verwendungsanleitungen des Lieferanten, welche dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere erfolgt bei sachgemäßer Nutzung keine Verschmutzung des Sensors mit Beton, die dessen zweckgemäße Nutzung beeinträchtigt.

4.6. Nach Vertragsende sind alle Sensoren ohne Batterien an den Lieferanten zu retournieren. Die Batterien müssen daher vor dem Versand aus dem Sensor entfernt werden und der Lieferant trägt keine Kosten für die Entsorgung. Die Retournierung ist vom Lieferanten zu bestätigen. Dabei wird aber lediglich der Empfang, nicht jedoch die Menge und Zustand der Sensoren bestätigt.

4.7. Die Sensoren sind gereinigt an den Lieferanten zu retournieren. Ansonsten hat der Kunde dem Lieferanten die Kosten der Reinigung zu erstatten. Soweit über den bei sachgerechtem Gebrauch auftretenden Verschleiß hinausgehende Mängel an den retournierten Sensoren bestehen, hat der Kunde die Kosten der Reparatur zu tragen. Soweit beschädigt zurückgegebene Sensoren nicht mehr repariert werden können (Totalschaden) oder wenn Sensoren nicht zurückgegeben werden (Fehlmaterial), hat der Kunde den Wert der Sensoren abzüglich eines Gebrauchsabzugs in Höhe von 15% dem Lieferanten zu ersetzen. Die bis zum Zeitpunkt des Ersatzes des Werts der Sensoren entstandenen Ansprüche des Lieferanten aus der Miete bleiben unberührt. Der Kunde erwirbt durch die Ersatzleistung kein Eigentum an den beschädigten / nicht zurückgegebenen Sensoren. Der Kunde hat auch die Kosten für die Entsorgung nicht mehr brauchbarer Sensoren zu tragen.

4.8. Es ist dem Kunden untersagt, die gelieferten Sensoren Dritten zum Pfand zu übergeben oder daran Sicherungseigentum zu bestellen oder über diese in anderer Weise zugunsten Dritter zu verfügen.

4.9. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Mietgegenstände durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, das Eigentumsrecht des Lieferanten geltend zu machen und den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der Kunde hat dem Lieferanten sämtliche Kosten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Wahrung seines Eigentumsrechts entstehen, zu ersetzen. Der Kunde hat dem Lieferanten auf dessen Verlangen alle zur Wahrung und Durchsetzung des Eigentumsrechtes notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

4.10. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind die Sensoren über Aufforderung unverzüglich an den Lieferanten zu retournieren. Soweit der Kunde dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die im Eigentum des Lieferanten stehenden Sensoren abzuholen. Kosten und Gefahr des Transports der Sensoren zum Lieferanten trägt in jedem Fall der Kunde. Die Retournierung bzw. Abholung der Sensoren gilt diesfalls nicht als vorzeitige Auflösung des Vertrags.

4.11. Die Verbringung der Sensoren an einen anderen Ort als der benannten Baustelle bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Alle Kosten, die dem Lieferanten aus der entgegen dieser Verpflichtung erfolgten Verbringung entstehen, sind vom Kunden zu tragen und werden diesem in Rechnung gestellt.

5.Bereitstellung der Software

5.1. Der Lieferant ist Rechteinhaber der für die Applikation erforderlichen Software. Sämtliche Rechte an der Software, inklusive aller Rechte an den dazugehörigen Dokumentationen und (Entwicklungs-)Materialien, sowie an darauf basierenden derivativen Werken verbleiben beim Lieferanten. Dazu zählen insbesondere alle Immaterialgüter- und verwandten Schutzrechte.

5.2. Auch durch eine Mitwirkung des Kunden bei der Erstellung bzw. Bearbeitung der Software oder eine Anpassung der Software an kundenspezifische Bedürfnisse erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an der Software.

5.3. Der Kunde erhält für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht-sublizenzierbares Recht zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Software durch alle vom Kunden im Vertrag benannten berechtigten User, die vom Lieferanten anzulegen sind; die Nutzung beginnt mit der Bekanntgabe der Zugangsdaten an die benannten berechtigten Named User durch den Lieferanten.

5.4. Der Kunde muss alle berechtigten User namentlich benennen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die berechtigten User ihre Zugangsdaten, die sie nach Vertragsabschluss vom Lieferanten per E-Mail erhalten, nicht an Dritte weitergeben, sicher verwahren und vor unbefugtem Zugriff durch Dritte schützen. Dritte in diesem Sinne sind auch andere Mitarbeiter des Kunden, die nicht als berechtigte User benannt wurden. Der Kunde hat jeden Missbrauch bzw. jede unbefugte Nutzung dem Lieferanten sofort schriftlich zu melden. Bis zu dieser namentlichen Meldung wird dem Kunden jeder Zugriff und jede damit zusammenhängende Handlung oder Inanspruchnahme von Leistungen durch unbefugte Dritte zugerechnet.

5.5. Der Kunde ist insbesondere – außer im gesetzlich zwingenden Rahmen – nicht befugt, die Software abzuändern, zu bearbeiten, zu übersetzen, rückzuentwickeln (reverse engineering), zu rekompilieren oder zu dekompilieren oder abgeleitete Werke davon anzufertigen, unabhängig davon, ob dies vorübergehend oder dauerhaft ist oder zur Gänze oder zum Teil geschieht, oder die Software zu vervielfältigen, die Software zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu vermieten oder weiterzuverkaufen oder sie Dritten zu kommerziellen oder nicht-kommerziellen Zwecken zugänglich zu machen. Der Kunde ist ferner nicht berechtigt, die Software im Fremdbetrieb für Dritte zu betreiben.

5.6. Der Kunde verpflichtet sich, Urheberrechtsvermerke und Kontrollzeichen des Lieferanten an der Software und/oder den dazugehörigen Dokumentationen unter keinen Umständen zu entfernen oder zu manipulieren.

5.7. Obwohl die Software mit größtmöglicher Sorgfalt und Fachwissen entwickelt wurde, nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass es nicht möglich ist, vollkommen fehlerfreie Softwareprogramme herzustellen. Aus diesem Grund leistet der Lieferant keine Gewähr dafür, dass die Software ohne Unterbrechung oder fehlerfrei funktionieren wird oder dass Fehler vollständig behoben werden können. Der Kunde hat dem Lieferanten ansonsten offensichtliche Mängel an der Software unmittelbar nach deren Feststellung zu melden unter genauer Beschreibung über die Art und das Auftreten der Mängel.

5.8. Der Kunde ist selbst für die Sicherung seiner Daten verantwortlich.

5.9. Der Lieferant wird aktualisierte Versionen der Software jeweils einspielen.

6. Basis-Schulung

6.1. Die vom Mietentgelt umfasste Basis-Schulung umfasst eine Einschulung in die Nutzung der Software, in die Planungsmethode sowie in die Sensornutzung.

7.Support für den Basis-Betrieb

7.1. Vorbehaltlich der Erfüllung aller Verpflichtungen nach dem Vertrag und Bezahlung des anfallenden Mietentgelts, bietet der Lieferant einen Helpdesk für den Kunden zur Unterstützung bei technischen Fragen. Der Helpdesk erbringt seine Support-Leistungen telefonisch oder mittels Remote-Zugriff auf das Kundensystem. Vor-Ort Leistungen sind vom Helpdesk nicht erfasst und separat abzugelten. Der Helpdesk unterstützt zudem nur bei technischen Fragen, welche die Funktionalität der Applikation betreffen. Fachliche Beratungsleistungen (z.B. Baumanagement-Methoden, Datenanalysen, etc.) sind nicht umfasst.

7.2 Der Helpdesk steht dem Kunden unter der Telefonnummer des zugeteilten Project Delivery Managers bzw. per E-Mail unter support [dot] sda [at] umdaschgroup [dot] com zur Verfügung und ist Montag bis Donnerstag, von 09.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 09:00 bis 15:00 Uhr (an Werktagen) erreichbar, sofern nicht andere Servicezeiten vereinbart werden.

7.3 Alle zusätzlichen Kosten, Ausgaben oder Aufwendungen in Bezug auf den Support, soweit sie durch (a) falsche, unvollständige oder anderweitig unzureichende Informationen des Kunden, (b) eigenmächtig vorgenommene Versuche der Fehlerbehebung durch den Kunden, ohne dass der Lieferant davon pflichtgemäß informiert und hinzugezogen wurde, oder (c) eine sonstige Verletzung der Verpflichtungen des Kunden aus den AGB verursacht werden, unterliegen einer gesonderten, von den Parteien zu vereinbarenden angemessenen Gebühr.

8.Mietdauer und Kündigungsrechte

8.1. Die Mietdauer wird mit dem Kunden jeweils individuell vereinbart. Mangels Vereinbarung wird die Miete auf unbestimmte Zeit geschlossen; sie kann von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Frist von 1 (einem) Monat zum Ende eines jeden Monats schriftlich gekündigt werden. Die Parteien verzichten für die ersten 3 (drei) Monate auf die Geltendmachung des ordentlichen Kündigungsrechts. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor Ablauf des vereinbarten Vertragszeitraumes besteht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar macht. Wichtige Gründe, welche den Lieferanten zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, liegen insbesondere vor,

  • bei Zahlungsverzug bzw. Verzug mit der Erbringung sonstiger vereinbarter Leistungen durch den Kunden, trotz Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen;
  • wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten Nutzungsbeschränkungen verletzt oder bei sonst missbräuchlicher oder zweckwidriger Verwendung der Applikation durch den Kunden;
  • bei nachhaltig unmöglicher Leistungserbringung durch den Lieferanten aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen;
  • bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kunden oder eines sicherstellenden Dritten.

8.3. Die Miete beginnt mit dem Tag, an dem die Sensoren vom Lieferanten zur Abholung oder Nutzung bereitgestellt oder zugestellt wurden und endet mit dem vereinbarten oder vorzeitigen Ende des Vertragsverhältnisses oder mit dem Tag der Rückgabe der Sensoren an das vertraglich vereinbarte Lager des Lieferanten, je nachdem welcher Termin später liegt. Abhol- und Rückgabetag zählen jeweils als voller Miettag.

8.4. Die Verpflichtung zur Mietzinszahlung endet grundsätzlich mit dem unter Punkt 8.3 definierten Endtermin der Miete. Im Fall der berechtigten außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch den Lieferanten oder der unberechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Kunden besteht die Verpflichtung zur Mietzinszahlung bis zu jenem Zeitpunkt fort, an dem das Mietverhältnis frühestens durch ordentliche Kündigung hätte beendet werden können.

8.5. Mit dem Ende des Vertragsverhältnisses ist der Kunde grundsätzlich nicht mehr berechtigt, die Applikation zu nutzen. Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, den Zugang des Kunden zur Applikation jederzeit zu sperren.

9.Zahlung

9.1. Das vereinbarte Mietentgelt wird zum Ersten des jeweiligen Kalendermonats in Rechnung gestellt und ist ohne Abzüge zur sofortigen Zahlung fällig.

9.2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt der Eingang/Gutschrift auf dem Konto des Lieferanten. Im Zweifel wird die Zahlung auf die älteste Schuld des Kunden angerechnet.

9.3. Rechnungen werden dem Kunden in der Applikation zur Verfügung gestellt bzw elektronisch übermittelt und können online eingesehen und heruntergeladen werden. Als Zugang der Rechnung gilt der Zeitpunkt, zu welchem diese vom Kunden unter gewöhnlichen Umständen abgerufen bzw. zur Kenntnis genommen werden kann (z.B. Eingang der E-Mail). Sollte der Kunde Rechnungen in Papierform wünschen, behält sich der Lieferant vor, ein Entgelt (z.B. Bearbeitungsgebühr) zu verrechnen. Sofern E-Mail Rechnungen verschickt werden, erhalten Kunden diese an die angegebene E-Mail-Adresse.

9.4. Im Falle einer Lieferung durch den Lieferanten an den vereinbarten Lieferort erfolgt die Zahlung entweder durch Kreditkarte oder nach erfolgter Rechnungslegung. Eine Zahlung nach erfolgter Rechnungslegung bedarf der Zustimmung des Lieferanten. Es liegt im freien Ermessen des Lieferanten auf Zahlung durch Kreditkarte zu bestehen. Im Falle einer Bezahlung durch Kreditkarte sind im Zuge der Bestellung alle relevanten Kreditkartendaten anzugeben. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditkarte nicht gesperrt bzw. abgelaufen ist; daraus entstehende Verzögerungen bei der Bezahlung gehen zu Lasten des Kunden. In diesem Fall können dem Kunden Verzugszinsen verrechnet werden.

9.5. Bei Zahlungsverzug verrechnet der Lieferant jährliche Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, zumindest aber 12% p.a. Zudem sind dem Lieferanten sämtliche im Zusammenhang mit der Eintreibung der Forderungen entstandenen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

9.6. Bei Verzug des Kunden mit der Zahlung oder mit der Erbringung sonstiger vereinbarter Leistungen ist der Lieferant unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzuhalten bzw. einzustellen; insbesondere kann diesfalls der Zugang zur Applikation ausgesetzt werden.

9.7. Das Recht des Kunden Forderungen des Lieferanten durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen zu begleichen ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, behaupteten Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten.

10.Preise

10.1. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der individuellen Parteienvereinbarung. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Umsatzsteuer oder sonstige Einfuhr- / Ausfuhrabgaben und verstehen sich ab Werk (ex works gemäß Incoterms 2010).

11.Gewährleistung

11.1. Der Lieferant verpflichtet sich entsprechend den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen und den in diesen AGB getroffenen Einschränkungen, die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der Applikation während der Dauer des Vertragsverhältnisses ohne gesonderte Berechnung aufrecht zu erhalten und Mängel der Applikation binnen angemessener Frist zu beheben. Der Gewährleistungsumfang umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern und zusätzliche Aufwendungen, die durch äußere Einflüsse (inklusive Umstände aus der Sphäre des Kunden sowie höhere Gewalt), Bedienungsfehler und nicht vom Lieferanten durchgeführte Änderungen und Anbauten entstehen.

11.2. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln trifft stets den Kunden. Es werden nur reproduzierbare Mängel anerkannt.

11.3. Der Lieferant gewährleistet keine durchgehende oder absolut fehlerfreie Verfügbarkeit der Applikation und weist darauf hin, dass der Zugang zur Applikation aus notwendigen Gründen für eine zumutbare Dauer eingeschränkt oder eingestellt werden kann (z.B. Wartung, Updates, Upgrades). Als zumutbare Dauer gelten in jedem Fall 3 (drei) Werktage. Soweit ein Mangel durch die Implementierung von Updates, Upgrades oder einer neuen Version der Applikation behoben werden kann, ist der Kunde verpflichtet, die Mangelbehebung auf diese Weise zu akzeptieren. Eine Aktualisierungspflicht gemäß § 7 Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG, BGBl. I Nr. 175/2021) des Lieferanten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

11.4. Der Kunde verliert sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung, wenn er die Software eigenmächtig ändert oder bearbeitet oder den aufgetretenen Mangel sonst verschuldet hat.

11.5. Der Lieferant wird allfällige Mängel je nach Schwere des gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist durch Verbesserung oder Austausch (nach Wahl des Lieferanten) beheben. Sollte der Lieferant den Mangel nicht auf wirtschaftlich vertretbare Weise innerhalb angemessener Frist beheben können, liegt darin ein außerordentlicher Kündigungsgrund zugunsten des Kunden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

11.6. Das Recht auf Gewährleistung für gerügte Mängel muss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

11.7. Die Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Voraussetzung für eine Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten ist, dass der Kunde sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt und die Mängelrüge fristgerecht und spezifiziert erhoben hat.

11.8. Durch Verhandlungen über Mängel oder Beanstandungen verzichtet der Lieferant nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge verspätet erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde.

12.Haftung, Irrtum

12.1. Der Lieferant haftet nicht für einen bestimmten Erfolg, sondern dafür, dass er die vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach dem Stand der Technik erbringt. Insbesondere ist jegliche Haftung für den Erfolg des Bauvorhabens ausgeschlossen.

12.2. Über die Applikation erzielte Lösungen sollen den Kunden bei der Abwicklung eines Bauvorhabens unterstützen, ohne jedoch die eigene Entscheidungsfindung des Kunden zu ersetzen. Es ist die alleinige Verantwortung des Kunden, wie und ob er die Applikation einsetzt und ob er seine Entscheidungen applikationsgestützt trifft. Den Lieferanten trifft keine Haftung für vom Kunden getroffene Entscheidungen. Wesentlich für die Qualität der über die Applikation erzielten Lösungen ist die Korrektheit und Genauigkeit der Eingaben der Daten durch den Kunden, wofür dieser die alleinige Verantwortung trägt.

12.3. Die Haftung für sonstige Schäden durch Leistungen des Lieferanten ist im Falle leichter Fahrlässigkeit generell ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Lieferant nicht für die Abrufbarkeit, den Verlust oder die Löschung von in der Applikation abgelegten Daten, es sei denn, er hätte den Verlust bzw. die Löschung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet. Des Weiteren wird – außer im Falle des Vorsatzes – nicht für den Ersatz von Folgeschäden oder entgangenem Gewinn und jedenfalls nicht für Unterbrechungen von Bauvorhaben des Kunden gehaftet. Die vorgehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für zwingend anwendbare Haftungen nach anwendbaren Produkthaftpflichtgesetzen.

12.4. Der Kunde hat das Vorliegen von schuldhaftem Verhalten des Lieferanten zu beweisen.

12.5. Der Lieferant ergreift angemessene Sicherheitsmaßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen. Für dennoch auftretende Schäden aufgrund von Angriffen von außen (Malware, Hacking, etc) wird vom Lieferanten keine Haftung übernommen.

12.6. Der Lieferant haftet nicht dafür, dass die lizenzierte Software frei von Rechten Dritter ist. Soweit dies nach zwingendem Recht zulässig ist, im Fall einer Inanspruchnahme des Lieferanten, aus welchen Gründen auch immer, ist die Haftung des Lieferanten jedenfalls maximal mit der Höhe des für ein Vertragsjahr zu entrichtenden Mietentgelts begrenzt.

12.7. Allfällige Schadenersatzansprüche sind vom Kunden binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber binnen 2 Jahren nach Schadenseintritt gerichtlich geltend zu machen.

12.8. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Kunden entstehen und hat den Lieferanten gegenüber allfälligen Ansprüchen Dritter, welcher Art auch immer, schad- und klaglos zu halten.

12.9. Eine Anfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen.

13.Vertraulichkeit

13.1. Beide Parteien können vertrauliche Informationen austauschen.

13.2. Ausdrücklich vertrauliche Informationen sind sämtliche dem Lieferanten zugänglichen Informationen und Daten zu Baustellen des Kunden bzw die vom Lieferanten dem Kunden zur Verfügung gestellte Software samt den dazugehörigen Dokumentationen. Diese Informationen sind in dem Sinn geheim, dass (i) sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind, (ii) sie von kommerziellem Wert sind und (iii) Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen des Kunden bzw Lieferanten sind.

13.3. Jede Weitergabe vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei an Dritte ist dem Lieferanten wie auch dem Kunden – auch nach Vertragsende – streng untersagt.

13.4. Der Lieferant wie auch der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass vertrauliche Informationen Dritten zugänglich oder auf eine andere Art zur Kenntnis gelangen, vervielfältigt oder in andere Medien umgewandelt werden.

13.5. Der Lieferant wie auch der Kunde ist verpflichtet, eine Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung zu verhindern und im Fall einer Verletzung alle Schritte zu setzen, um eine weitere fortdauernde Verletzung zu verhindern.

14.Schutz personenbezogener Daten und Nutzung von Applikations-Inhalten

14.1. Im Rahmen der Nutzung der Applikation werden vom Kunden bzw. von den diesem zuzurechnenden Usern (Named User) teilweise auch personenbezogene Daten im Sinne von Art 4(1) EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über die Applikation verarbeitet (z.B. Name, E-Mail, Telefonnummer sowie eingegebene Leistungsdaten der Named User und sonstigen Mitarbeiter des Kunden). Hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten agiert der Lieferant als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art 4(8) DSGVO. Der Kunde ist diesfalls als Verantwortlicher im Sinne von Art 4(7) DSGVO alleine für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich. Zu diesem Zweck unterwerfen sich die Parteien gemäß Art 28 DSGVO mit Vertragsabschluss dem Auftragsverarbeitungsvertrag in Annex 1 dieser AGB.

14.2. Soweit der Kunde (i) Kommentare, Ideen, Änderungen oder sonstiges Feedback in Bezug auf die Applikation an Umdasch Group Ventures bereitstellt (Kunden-Feedback) oder (ii) im Rahmen der Nutzung der Applikation projektbezogene Daten (z.B. Pläne, Zeichnungen, Auftragsdaten, Materialien und Baufortschritt) eingibt, sammelt oder erstellt (Projektdaten), räumt der Kunde Umdasch Group Ventures und den mit Umdasch Group Ventures verbundenen Unternehmen (ohne zusätzliche Kosten) das Recht ein, dieses Kunden-Feedback und die Projektdaten (die vertrauliche Informationen und durch geistige Eigentumsrechte geschützte Werke enthalten können) zum Zwecke der Verbesserung und Entwicklung ihrer eigenen Produkte und Dienstleistungen zu nutzen. Dieses Recht wird ohne zeitliche oder geografische Einschränkung gewährt und umfasst alle denkbaren Nutzungsarten, einschließlich des Rechts, Modifikationen oder Kombinationen mit anderen Daten zu erstellen. Jegliche Weitergabe von Kunden-Feedback und Projektdaten an Dritte ist streng auf die aggregierte (nicht identifizierbare) Form beschränkt.

14.3. Der Kunde sichert zu, dass das Kunden-Feedback und die Projektdaten frei von diesem Punkt 14 entgegenstehenden Rechten Dritter sind und hält Doka und Umdasch Group Ventures diesbezüglich schad- und klaglos.

15.Sonstiges

15.1. Die Weitergabe von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis an Dritte ist dem Kunden ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht gestattet. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über.

15.2. Ohne die schriftliche Bestätigung des Lieferanten gelten mündliche Absprachen, Zusagen und Auskünfte insbesondere von Mitarbeitern des Lieferanten nicht.

15.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen, wie auch für das Abgehen von Schriftformerfordernis.

15.4. Das Schriftformerfordernis ist durch die Form des E-Mails erfüllt. Für sonstige Mitteilungen oder rechtserhebliche Kommunikation ist die Form des E-Mails ebenso ausreichend, soweit im Einzelfall oder in diesen AGB nicht ausdrücklich anders festgelegt.

15.5. Sollten, aus welchem Grund auch immer, eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder eines auf diesen basierenden Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung tritt jene Bestimmung, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall einer Lücke in den Bestimmungen.

15.6. Mit dem Vertragsabschluss oder seiner Verlängerung allenfalls anfallende Rechtsgeschäftsgebühren werden vom Lieferanten abgeführt und dem Kunden in Rechnung gestellt.

15.7. Auf alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Lieferanten und dem Kunden findet österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisnormen des IPR bzw. des UN-Kaufrechtsübereinkommens Anwendung.

15.8. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten.

15.9. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den darauf beruhenden Geschäften ist das für Amstetten sachlich zuständige Gericht oder nach Wahl des Lieferanten das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Kunden ausschließlich zuständig. Der Lieferant ist berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

15.10. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: support [dot] sda [at] umdaschgroup [dot] com